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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 5 StR 577/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 51 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Juni 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Letztlich wird der Angeklagte O. durch die rechtsfehlerhafte, nach Art einer "Einheitsstrafe" vorgenommene Gesamtstrafbildung nicht beschwert, und zwar namentlich im Blick auf die nach § 51 Abs. 2 StGB anzurechnende Teilvollstreckung der zurecht einbezogenen zuletzt gegen ihn verhängten Geldstrafe und im Blick auf den Wegfall der nachträglichen Gesamtgeldstrafe aus den beiden rechtsfehlerhaft einbezogenenen Strafen, die wegen Begehung beider Taten vor der Zäsur durch die Aburteilung der einen Tat am 2. Mai 2006 vor der hier abgeurteilten Tat vom 4. Juni 2006 tatsächlich beide nicht hätten einbezogen werden dürfen.
Ende der Entscheidung
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