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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 579/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - Große Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven - vom 25. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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