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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 5 StR 581/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 581/04

vom 16. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles wird auf die Möglichkeit der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach Verbüßung eines Drittels der Strafe (§ 88 Abs. 2 JGG) hingewiesen.

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