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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: 5 StR 583/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die bedenklich knappen Ausführungen zur Versagung einer Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung im angefochtenen Urteil stehen einer vorzeitigen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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