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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 5 StR 585/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 585/03

vom 17. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß in allen Fällen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Zu neuer Straffestsetzung - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels - wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwölf Fällen, jeweils tateinheitlich mit sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, in einem Fall auch tateinheitlich mit sexueller Nötigung zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Hinsichtlich der tateinheitlich abgeurteilten Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die deshalb gebotene Schuldspruchreduzierung zieht die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Zu alldem hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Taten wurden in der Zeit von Sommer 1995 bis Ende des Jahres 1996 begangen. Eine verjährungsunterbrechende Handlung, die polizeiliche Vernehmung des (damals) Beschuldigten (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB), erfolgte erst am 15. Mai 2002 (Bl. 20 d. A.), nachdem am 20. März 2002 gegen ihn Strafanzeige erstattet worden war (UA S. 13). Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen.

Es läßt sich nicht sicher ausschließen, daß der Strafausspruch von dem Rechtsfehler betroffen ist. Das Landgericht hebt ausdrücklich (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) als strafschärfend hervor, 'daß der Angeklagte neben dem Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Kindern auch noch jeweils den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllte' (UA S. 18).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende treffen, die nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen."

Dem folgt der Senat. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Februar 2004 hat vorgelegen.

Ende der Entscheidung

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