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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: 5 StR 585/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 13 Fällen, versuchten Diebstahls, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen, Betruges in zwei Fällen, Hehlerei und Unterschlagung unter Einbeziehung anderweits rechtskräftig verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamt-strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel - den Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche und die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt betreffend - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Gesamtstrafe ist als Ahndung einer von einem schwer drogensüchtigen Täter verübten Serie durchweg nicht gewalttätiger Vermögensdelikte mit jeweils nicht besonders gewichtigem Schaden sehr hoch. Ob der Senat ungeachtet der vom Tatrichter herangezogenen strafschärfenden Umstände feststellen könnte, daß sie bereits die Grenze des Schuldangemessenen überschreitet - was hier nicht ganz fernliegt -, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hätte es hier angesichts der beträchtlichen Höhe einer sorgfältigeren Begründung des Gesamtstrafausspruchs bedurft. So ist schon zu beanstanden, daß das Landgericht den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten unerörtert läßt. Zudem erwähnt es den bei dem frühen Geständnis des Angeklagten unverständlich langen Abstand zwischen den Taten und ihrer Ahndung ausschließlich im Zusammenhang mit der nicht angeordneten Sicherungsverwahrung. Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter diese - auch angesichts der beträchtlichen Divergenz zwischen Einsatzstrafe (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und Gesamtstrafe - wesentlichen Umstände nicht ausreichend bedacht haben könnte.
Der Begründungsmangel berührt die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht. Von deren Aufhebung sieht der Senat daher ab, so daß der neue Tatrichter die Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtskräftig festgesetzten Einzelstrafen und sämtlicher bislang getroffener Feststellungen - die allenfalls durch neue widerspruchsfreie ergänzbar sind - erneut zu bemessen hat.
Ende der Entscheidung
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