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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 5 StR 589/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 260 Abs. 5 Satz 1 | |
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 66 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. September 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat Bestand. Zwar fehlt es in Ermangelung zweier Vorverurteilungen vor Tatbegehung an den formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 7; jeweils m.w.N.). Doch sind die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB erfüllt. Mit dem Generalbundesanwalt ist angesichts des Gewichts der vom Angeklagten begangenen vier Verbrechen - darunter drei Morde - und unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfreien, sorgfältigen und differenzierten Ausführungen des von zwei Sachverständigen beratenen Schwurgerichts zum Hang, zur Gefährlichkeitsprognose und zur Verhältnismäßigkeit eine positive tatrichterliche Ermessensentscheidung im hier vorliegenden Ausnahmefall von Rechts wegen auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 12; BGH NStZ 1996, 331, 332).
Die Liste nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO ist dementsprechend dahin zu berichtigen, daß § 66 Abs. 2 (nicht Abs. 1) StGB Anwendung findet.
Ende der Entscheidung
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