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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 5 StR 589/05
(1)
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 243 Abs. 4 | |
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356a | |
GVG § 132 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006 beschlossen:
Tenor:
Der den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe:
Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf vertretene Auffassung - die der Senat nicht teilt -, eine Begründungspflicht bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat entgegen den Rückschlüssen des Antragstellers die ersten beiden Verfahrensrügen, die auf Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO u. a. sowie von § 265 StPO u. a. gestützt waren, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 2005 als offensichtlich unbegründet erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa durch divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert. Die vom Verteidiger angeführten Entscheidungen begründen bei maßgeblich abweichender Fallgestaltung keine Divergenz im Sinne des § 132 GVG.
Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfassung nach § 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser Beschlussfassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05). Mit Recht hat die Vorsitzende auch den Antrag des Verteidigers, ihm vor dieser Entscheidung Einsicht in das Senatsheft zu gewähren, abgelehnt (BGH NStZ 2001, 551). Aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl I 2005, 2722) - IFG - ergibt sich nichts anderes. Das Gesetz ist nicht anwendbar, da ihm die abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgehen (§ 1 Abs. 3 IFG).
Ende der Entscheidung
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