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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.01.1999
Aktenzeichen: 5 StR 589/98
Rechtsgebiete: BtMG
Vorschriften:
BtMG § 29a Abs. 2 | |
BtMG § 31 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
18. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten C wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 1998 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet, hat indes zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg.
Der Tatrichter hat im Zusammenhang mit der Strafzumessung gegen den Mitangeklagten ausdrücklich abgehandelt, daß die Hälfte der beiden Angeklagten angelasteten Rauschgiftmenge jeweils zum Eigenverbrauch des Mitangeklagten bestimmt war (UA S. 17). Daher besorgt der Senat letztlich nicht, der Tatrichter könne bei der Strafzumessung gegen den Revisionsführer den entsprechend geringeren Schuldumfang außer Acht gelassen haben.
Gleichwohl unterliegt die Strafzumessung gegen den Beschwerdeführer durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hat durch sein Geständnis nicht nur die Überführung seines Mitangeklagten, des Mittäters in den beiden ersten Fällen, ermöglicht, sondern auch die seines Mittäters im dritten Fall. Die Revision beanstandet zurecht, daß der Tatrichter diesen wesentlichen Umstand weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne abgehandelt hat. Folglich teilt der Senat - dem Generalbundesanwalt folgend - die Besorgnis der Revision, der Tatrichter könne sowohl den Umfang der vom Beschwerdeführer geleisteten, naheliegend auch auf den Mittäter im dritten Fall bezogenen Aufklärungshilfe (§ 31 Nr. 1 BtMG) verkannt als auch deren mögliche Auswirkung auf die Annahme minder schwerer Fälle (§ 29a Abs. 2 BtMG) unberücksichtigt gelassen haben.
Ende der Entscheidung
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