Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 59/07 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 356a
StPO § 356a Satz 2
StPO § 356a Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 59/07

vom 3. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

hier: Antrag des Verurteilten nach

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Der den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2007 betreffende Antrag des Verurteilten H. nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe:

Der Antrag, mit dem der Verurteilte H. eine Verletzung rechtlichen Gehörs bei der nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ergangenen Revisionsentscheidung des Senats geltend macht, ist wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO bereits unzulässig. Der Verurteilte hat den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben soll, entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht glaubhaft gemacht.

Die Einhaltung der Wochenfrist ergibt sich auch nicht etwa aus den Akten. Vielmehr ist der Senatsbeschluss vom 24. Mai 2007 nach dem Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle am 6. Juni 2007 an den Verurteilten und seinen Verteidiger abgesandt worden, so dass davon auszugehen ist, dass der Verurteilte wenige Tage danach Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat. Mithin konnte mit der Antragsschrift des Verteidigers vom 22. Juni 2007, die am gleichen Tage per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, die Wochenfrist nicht eingehalten werden.

Im Übrigen hätte die Anhörungsrüge, die sich im Wesentlichen darin erschöpft, weite Teile der Verfahrensrügen aus der Revisionsbegründung wortwörtlich zu wiederholen, zu der der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. März 2007 umfassend Stellung genommen hat, auch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Ende der Entscheidung

Zurück