Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2007
Aktenzeichen: 5 StR 59/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 356a | |
StPO § 356a Satz 2 | |
StPO § 356a Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
hier: Antrag des Verurteilten nach
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Der den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2007 betreffende Antrag des Verurteilten H. nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe:
Der Antrag, mit dem der Verurteilte H. eine Verletzung rechtlichen Gehörs bei der nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ergangenen Revisionsentscheidung des Senats geltend macht, ist wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO bereits unzulässig. Der Verurteilte hat den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben soll, entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht glaubhaft gemacht.
Die Einhaltung der Wochenfrist ergibt sich auch nicht etwa aus den Akten. Vielmehr ist der Senatsbeschluss vom 24. Mai 2007 nach dem Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle am 6. Juni 2007 an den Verurteilten und seinen Verteidiger abgesandt worden, so dass davon auszugehen ist, dass der Verurteilte wenige Tage danach Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat. Mithin konnte mit der Antragsschrift des Verteidigers vom 22. Juni 2007, die am gleichen Tage per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, die Wochenfrist nicht eingehalten werden.
Im Übrigen hätte die Anhörungsrüge, die sich im Wesentlichen darin erschöpft, weite Teile der Verfahrensrügen aus der Revisionsbegründung wortwörtlich zu wiederholen, zu der der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. März 2007 umfassend Stellung genommen hat, auch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.