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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 5 StR 59/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. März 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass dieser Angeklagte des Betruges in neun Fällen schuldig ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen B VI. 2 (laufende Nummer 17 der Tabelle), B VI. 3 b (laufende Nummer 5 der Tabelle) und B VI. 3 c (laufende Nummer 11 der Tabelle) der Urteilsgründe aufgehoben; diese drei Einzelstrafen entfallen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. und die Revision des Angeklagten Ho. gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in 125 tateinheitlichen Fällen (Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe) sowie in weiteren elf hierzu in Tatmehrheit stehenden Fällen des Betruges (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot verhängt. Den Angeklagten Ho. hat es wegen Betruges in 119 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten Ho. gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten H. führt nach Schuldspruchänderung lediglich zum Wegfall von drei Einzelstrafaussprüchen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die im Tenor näher bezeichneten Taten nicht von der Anklage umfasst und durften daher nicht Gegenstand tatmehrheitlicher Verurteilungen sein. Ob die in den tatmehrheitlich ausgeurteilten Fällen mit den Anlegern geführten Einzelgespräche die bereits geleisteten organisatorischen Tatbeiträge nur ergänzten und damit auch die nicht angeklagten Fälle dem Angeklagten H. innerhalb der hier vom Landgericht zutreffend angenommenen Organisationsherrschaft insgesamt als tateinheitlich begangen zugerechnet werden können (vgl. auch BGH wistra 2001, 217, 218), kann der Senat offenlassen. Jedenfalls ist der Angeklagte H. nicht auf eine derartige Erhöhung des Schuldumfangs hingewiesen worden. Dass es im Übrigen bei der Annahme von Tatmehrheit verbleibt, beschwert ihn nicht.
Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den verbleibenden neun Einzelfreiheitsstrafen eine andere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.
Ende der Entscheidung
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