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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 5 StR 590/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 63 | |
StGB § 67b | |
StGB § 239a Abs. 2 | |
StGB § 239a Abs. 4 | |
StGB § 239b Abs. 1 | |
StGB § 239b Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafrahmenwahl lassen besorgen, daß der Tatrichter die Schuld des Angeklagten zu schwer bewertet hat. Das Landgericht hat die Strafe dem nach § 21 StGB und § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB zweifach gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 239b Abs. 1 StGB entnommen. Diese doppelte Strafrahmenverschiebung sei für den Angeklagten günstiger als die Anwendung von § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB, da ein minder schwerer Fall nur unter Verbrauch der beiden genannten vertypten Milderungsgründe anzunehmen gewesen wäre.
Angesichts der vom Landgericht festgestellten zahlreichen, erheblich zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände hätte sich hier die Annahme eines minder schweren Falles nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2 StGB bereits ohne gleichzeitigen Verbrauch der vertypten Milderungsgründe aufgedrängt. Die Tat des umfassend geständigen und nicht vorbestraften Angeklagten war von Beginn an darauf angelegt, ein möglichst baldiges Eingreifen der Polizei zum Zwecke seiner eigenen Festnahme zu erreichen. Es ging dem auf Grund seiner psychischen Erkrankung auf sich selbst fixierten Angeklagten nur darum, psychologische Hilfe zu erhalten, die ihm zuvor im Rahmen eines freiwilligen Aufenthalts auf einer Alkoholentzugsstation - wie er meinte, zu Unrecht - versagt wurde. Dabei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bei der Entschlußfassung zu der "Verzweiflungstat" aufgrund seiner psychischen Erkrankung und seiner starken Alkoholisierung sogar nicht ausschließbar schuldunfähig, dann bei der Tatausführung nur eingeschränkt schuldfähig war.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung dieser Umstände und Annahme eines minder schweren Falles der Geiselnahme ohne Verbrauch der vertypten Milderungsgründe eine noch geringere, aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Der neue Tatrichter wird auch über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB - gegebenenfalls i.V.m. § 67b StGB - neu zu entscheiden haben (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hiervon hat das Landgericht bisher abgesehen, da die mittlerweile eingeleitete Behandlung des krankheitseinsichtigen Angeklagten bereits zu Erfolgen geführt habe, so daß die Gefahr einer Wiederholung einer solchen Verzweiflungstat und damit eine von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit nicht bestehe. Es wird zu prüfen sein, ob sich diese Prognose unter Bedacht auf den bisherigen Behandlungsverlauf weiterhin aufrecht erhalten läßt.
Ende der Entscheidung
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