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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 5 StR 590/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
StGB § 24 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 590/07

vom 6. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger T. und H. K. gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. Juli 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision des Nebenklägers H. K. bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, es liege ein unbeendeter Totschlagsversuch vor, ist unzutreffend. Zwar hat der Angeklagte zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang seiner Messerattacke auf den Nebenkläger gerechnet und von weiteren Angriffen abgesehen. Indes hat der Angeklagte den Erfolg seiner das Leben des Nebenklägers gefährdenden Messerstiche in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Zufügung der Verletzung wahrgenommen (UA S. 11). Solches gebietet die Annahme einer umgekehrten Korrektur des "Rücktrittshorizonts". Die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung des Täters für den "Rücktrittshorizont" erlangt nicht nur Bedeutung für den Fall, dass der Täter den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat (BGHSt 36, 224; 39, 221, 227, 228). Dies hat umgekehrt - wie hier - auch dann zu gelten, wenn der Täter bei unverändert fortbestehender Handlungsmöglichkeit mit einem tödlichen Ausgang zunächst nicht rechnet, unmittelbar darauf jedoch erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat; dieser Versuch ist im Ergebnis beendet (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 12).

Der Revision des Nebenklägers bleibt dennoch der Erfolg versagt, weil sich aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ergibt (UA S. 17, 18 ff.), dass der Angeklagte durch seinen gegenüber der Nebenklägerin geäußerten und von dieser auch befolgten Wunsch nach Herbeirufung medizinischer Hilfe die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom beendeten Totschlagsversuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. und Satz 2 StGB erfüllt hat (vgl. BGHSt 48, 147, 149 f.).

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