Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: 5 StR 590/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 258
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 27. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. August 2008 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangenen Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, weil dem Angeklagten nach einem Antrag des Staatsanwalts zur Frage der Haftfortdauer nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. hierzu BGH StV 1992, 551 f.).

Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:

"In dem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO zu sehen. ... [Es] musste dem Angeklagten im vorliegenden Fall - unabhängig von einem Wiedereintritt in die Verhandlung - das letzte Wort noch einmal erteilt werden, weil ihm gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Recht zusteht, als letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen.

Die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. BGH NStZ 1993, 551; BGH NJW 1976, 1951).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Schuldspruch auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht. Denn der Angeklagte war nicht vollständig geständig (vgl. BGHSt 48, 181 ff. ; BGH StV 1992, 551, 552)."

Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Beschwerdeführer richtet, erfolgt die Zurückverweisung an das Schwurgericht (BGHSt 35, 267).

Ende der Entscheidung

Zurück