Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: 5 StR 591/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 63 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 591/98 (alt: 5 StR 686/97)
vom
12. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 1998 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Juni 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß der Maßregelausspruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 1998 u. a. ausgeführt:
"Zu Recht beanstandet die Revision die im Urteil angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Maßregel nach § 63 StGB setzt voraus, daß der Angeklagte eine rechtswidrige Tat (zumindest) im 'Zustand ... der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat. Das ist hier nicht der Fall, wie aufgrund des Senatsbeschlusses vom 21. Januar 1998 - 5 StR 686/97 - rechtskräftig feststeht, mit welchem die jetzt noch in Rede stehenden Einzelstrafen ohne Aufhebung von Feststellungen bestätigt wurden. Damit liegen die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vor, auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es nicht an."
Dem stimmt der Senat zu.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.