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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2009
Aktenzeichen: 5 StR 595/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 56 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 5. August 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Januar 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass

a) der Angeklagte W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, und

b) hinsichtlich der Angeklagten B. und W. jeweils drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

2. Die weitergehenden Revisionen beider Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bei dem Angeklagten W. wird die Gebühr für das Revisionsverfahren jedoch um ein Viertel ermäßigt; die Staatskasse trägt insoweit auch ein Viertel der gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betruges in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es wegen Betruges in 13 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Revisionen beider Angeklagten haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Revision des Angeklagten W. hat hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruches Erfolg. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten W. ebenso wie gegen den Nichtrevidenten E. nach der bis zum Beschluss des Großen Senats BGHSt 52, 124 geltenden Verfahrensweise zunächst aus unvermindert festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren festgesetzt. Während es bei dem Angeklagten W. eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in Höhe von 18 Monaten anerkannt hat, hat es bei dem Nichtrevidenten eine solche in Höhe von zwei Jahren angenommen und gegen diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es ist nicht erkennbar, dass hinsichtlich dieses Angeklagten eine weitergehende Verfahrensverzögerung stattgefunden haben könnte. Vielmehr hat das Landgericht für sämtliche Angeklagte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von zwei Jahren und neuneinhalb Monaten festgestellt. Da der Umstand, dass der Nichtrevident E. geständig war, zu dessen Gunsten zwar bei der Gesamtstrafe, aber nicht nochmals bei der Kompensation berücksichtigungsfähig ist, bestand für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Angeklagten insoweit kein Raum. Der Senat setzt deshalb, weil eine Zurückverweisung zu einer unvertretbaren weiteren Verfahrensverzögerung führen würde, von sich aus die Kompensation auf zwei Jahre fest, zumal dieselbe Kompensation auch im Hinblick auf den Angeklagten B. bestimmt wurde. Dies führt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung allein aufgrund der zeitbedingten Begleitumstände zweifelsfrei nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Dem Landgericht obliegen die hierzu erforderlichen Nebenentscheidungen (§ 56a ff. StGB).

2. Im Hinblick auf die im Revisionsverfahren eingetretene weitere Verzögerung wird für beide Angeklagte angeordnet, dass jeweils drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als Ausgleich für vollstreckt gelten. Zur Begründung für den Anlass der Kompensation nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts; die im Vergleich höhere Bemessung ist dem weiteren Zeitablauf geschuldet.



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