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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 5 StR 596/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 596/05

vom 22. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2006

a) der Angeklagte der mittelbaren Falschbeurkundung, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen (Fälle II.2 Nrn. 1 - 8, 11, 12, 14, 16 - 19, Fall II.2 Nr. 21, Fälle II.2 Nrn. 9, 10, 13, 15, 20, Fälle II.2 Nrn. 22 - 25, Fälle II.2 Nrn. 26 - 39 und Fälle II.2 Nrn. 40 - 53 der Urteilsgründe), sowie der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, schuldig ist;

b) die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung jeweils neun Monate betragen; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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