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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: 5 StR 596/96 (2)
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1
AO § 370 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 596/96

vom 2. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richterin Harms, Richter Häger, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt H

als Verteidiger des Angeklagten He ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten S ,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat durch Urteil das Verfahren gegen die Angeklagten H und S wegen Steuerhinterziehung eingestellt, weil einer Verurteilung das Verfahrenshindernis des Verbots der Doppelbestrafung entgegenstehe. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg.

I. Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden Angeklagten mit der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vor, in der Zeit von Oktober bis Dezember 1988 in Hamburg, Antwerpen, Brüssel und Monaco gemeinsam mit anderen Beteiligten durch neun selbständige Handlungen belgische Eingangsabgaben in Höhe von 2,9 Mio. DM verkürzt zu haben, indem sie als Angestellte der Hamburger Firma E K (Firma E ) Breitbandstahl und Blechplatten aus Jugoslawien mit gefälschten Ursprungszeugnissen als türkische Erzeugnisse in Belgien abfertigen ließen, um die Erhebung von Antidumpingzoll in der Europäischen Gemeinschaft zu umgehen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AO).

Wegen dieses Sachverhalts wurden in Belgien und Deutschland Ermittlungsverfahren gegen die Beteiligten geführt. Das von den belgischen Zollbehörden eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 30. Dezember 1991 durch eine "transactie" nach belgischem Recht abgeschlossen, durch die sich der Inhaber - und frühere Mitangeklagte - K namens der Firma E gegenüber dem Finanzministerium des Königreichs Belgien verpflichtete, die Antidumpingzölle, eine Zollstrafe und die Säumniszinsen in Höhe von zusammen rund 68 Mio. belgischer Francs zu zahlen, um eine gerichtliche Verfolgung durch die Zollverwaltung für die von ihm vertretene Firma und namentlich genannte weitere Firmen abzuwenden. Zu diesen in der transactie ausdrücklich bezeichneten Firmen gehörte auch die Firma Sch , deren Geschäftsführer der Angeklagte S war.

Das von der Staatsanwaltschaft Hamburg eingeleitete Ermittlungsverfahren führte am 5. März 1993 zur Anklageerhebung beim Landgericht Hamburg. Dieses lehnte mit Beschluß vom 14. September 1995 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil im Hinblick auf Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) durch das belgische transactie-Verfahren die Strafklage verbraucht sei (vgl. wistra 1995, 358). Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Hanseatische Oberlandesgericht den Nichteröffnungsbeschluß des Landgerichts auf; es eröffnete das Hauptverfahren vor der Großen Strafkammer und ließ die Anklage mit geringen Änderungen zu. Ein Strafverfolgungshindernis im Sinne von Art. 54 SDÜ bestehe nicht, weil die transactie kein Urteil, sondern nur eine Verwaltungsentscheidung sei (vgl. wistra 1996, 193). Das Landgericht hat daraufhin das Verfahren durch Urteil vom 24. Juni 1996 eingestellt (vgl. wistra 1996, 359).

Wegen weiterer Einzelheiten zum Verfahrensgang wird auf den Beschluß des Senats vom 13. Mai 1997 (abgedruckt in: wistra 1997, 268) verwiesen.

II. Im Rahmen des auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof anhängig gewordenen Verfahrens hat der Senat mit Beschluß vom 13. Mai 1997 dem Königreich Belgien folgende Rechtsfragen vorgelegt:

1. Kommt einer nach belgischem Recht zwischen dem Finanzminister des Königreichs Belgien und einem der Eingangsabganbehinterziehung beschuldigten Verfahrensbeteiligten getroffenen Vereinbarung ("transactie") im Strafverfahren in Belgien materielle Rechtskraft zu mit der Folge, daß nach dem Grundsatz ne bis in idem Strafklageverbrauch eintritt?

2. Können sich gegebenenfalls nach belgischem Recht auch an dieser Vereinbarung nicht unmittelbar beteiligte Personen - im konkreten Fall die beiden Angeklagten im anhängigen Verfahren - auf Strafklageverbrauch infolge der "transactie" berufen, wenn sie selbst oder die von ihnen vertretenen Firmen in der Vereinbarung ausdrücklich genannt werden oder wenn sie als Mitarbeiter der in der "transactie" genannten Firmen gehandelt haben?

3. Für den Fall, daß die zwei Vorlagefragen (zu 1. und 2.) nach belgischem Recht mit "ja" beantwortet werden, wird die Regierung des Königreichs Belgien um eine Stellungnahme gebeten, ob nach dortiger Rechtsauffassung die "transactie" eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 einschließlich der Erklärungen zur Nacheile gemäß Art. 41 Abs. 9 des Übereinkommens (SDÜ) darstellt, mit der Folge, daß auch im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten Strafklageverbrauch durch die "transactie" eingetreten wäre.

(BGH wistra 1997, 268 = NStZ 1998, 149 m. Anm. van den Wyngaert und Lagodny).

Das Justizministerium des Königreichs Belgien hat diese Anfrage wie folgt beantwortet:

Der verwaltungsrechtliche Vergleich (administratieve transactie) gemäß dem Allgemeinen Gesetz über Zoll und Verbrauchsteuern (Art. 263 und 264) erfolgt auf Vorschlag des Finanzministeriums, Amt für Zoll und Verbrauchsteuern. Der verwaltungsrechtliche Vergleich ist das Ergebnis eines Angebots zur gütlichen Beilegung seitens der Verwaltungsbehörde an die Person, die beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Stimmt die Person dem zu, wird die Strafklage hinfällig.

Der verwaltungsrechtliche Vergleich kann hier als eine Übereinkunft beschrieben werden, mit der die Behörde von einer gerichtlichen Verfolgung des Beschuldigten absieht, der gegenüber der Behörde die Verpflichtung eingeht, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Die Folge aus diesem Vergleich zwischen der Behörde und dem Beschuldigten besteht darin, daß die Strafklage bei Erfüllung der in dem Vergleich niedergelegten Auflagen entfällt (Artikel 228 Allg. Gesetz über Zoll und Verbrauchsteuern).

Dieser Verbrauch ist jedoch auf die Zolldelikte beschränkt und hat keine Gültigkeit bei den damit zusammenhängenden Straftaten des gemeinen Rechts. Schließt die Verwaltungsbehörde einen Vergleich bei Zolldelikten ab, hindert dies die Staatsanwaltschaft nicht, wegen Straftaten des gemeinen Rechts die Verfolgung zu betreiben (Art. 282 Allg. Gesetz über Zoll und Verbrauchsteuern).

Die regelrecht geschlossenen verwaltungsrechtlichen Vergleiche können die Grundlage für eine materielle Rechtskraft zwischen den Parteien bilden. Diese läßt die Strafklage hinfällig werden, so daß eine Verfolgung wegen der Handlungen, die dem Vergleich zugrunde liegen, nicht mehr möglich ist. Dies wird gewöhnlich durch den Zusatz "non bis in idem" gekennzeichnet.

In der belgischen Rechtsordnung gibt es derzeit kein generelles System zur Pönalisierung von Straftaten, die im Rahmen einer juristischen Person begangen werden. Als Grundsatz gilt das Motto 'societas delinquere potest, sed non potest puniri'. Dies führt dazu, daß von der juristischen Person zwar eine Straftat begangen, sie im Prinzip jedoch nicht strafrechtlich verurteilt werden kann, so daß die strafrechtliche Verantwortung wegen des Delikts den natürlichen Personen obliegt, die im Auftrag der juristischen Person Handlungen vorgenommen oder eben unterlassen haben. Der verwaltungsrechtliche Vergleich als außerstrafgerichtliches Institut gestattet es jedoch, die juristische Person selbst als Normadressatin anzugehen und ggf. von dem Grundsatz der Überantwortung der Handlungen zu Lasten der natürlichen Personen, die für die juristische Person Handlungen vornehmen oder unterlassen, Abstand zu nehmen. Der verwaltungsrechtliche Vergleich auf der Grundlage der Artikel 263 und 264 Allg. Gesetz über Zoll und Verbrauchsteuern hindert jedoch nicht daran, daß juristische oder natürliche Personen, die bei dem Vergleich nicht als Partei oder protokollarisch ausgewiesene Mitbetroffene beteiligt sind, strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.

Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Vergleichs hebt dieser die Strafklage des Amtes für Zoll und Verbrauchsteuern gegenüber dem Unterzeichneten K und den in dem Vergleich aufgeführten Mitbetroffenen auf. Da es sich bei dem Vergleich um einen Vertrag handelt, unterliegt er den Bedingungen, die für die Gültigkeiten von Verträgen maßgeblich sind, wie Zustimmung der Parteien und Geschäftsfähigkeit. Der Arbeitgeber, der aufgrund seines Gewerbes oder Unternehmens in Verbindung zum Amt für Zoll und Verbrauchsteuern steht, ist im übrigen für die Handlungen seiner Bediensteten verantwortlich, sofern diese Handlungen mit dem von ihm ausgeübten Gewerbe zusammenhängen. Diese Haftung trägt strafrechtlichen Charakter und gilt für seine Bediensteten, Arbeiter oder sonstige von ihm entlohnte Personen (Art. 265 Allg. Gesetz über Zoll und Verbrauchsteuern).

III. Wie der Senat bereits in seinem Anfragebeschluß vom 13. Mai 1997 (unter B I und II) dargelegt hat, kann sich ein Verfahrenshindernis des Verbots der doppelten Strafverfolgung nur aus dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ) (BGBl. 1993 II S. 1010 ff.) ergeben. An der dort aufgezeigten Rechtslage hat sich zwischenzeitlich nichts geändert.

1. Artikel 54 SDÜ bestimmt, daß derjenige, der in einem der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens "rechtskräftig abgeurteilt" worden ist, wegen derselben Tat in einem anderen Vertragsstaat nicht verfolgt werden darf. Trotz der nicht völlig einheitlichen Bedeutung der im Vertragstext in den drei verschiedenen amtlichen Sprachen (französisch, niederländisch und deutsch) verwendeten Begriffe führt eine herkömmliche Auslegung zu dem Schluß, daß nach dem Willen der Vertragsparteien im Schengener Rechtsraum nur Urteilen - zumindest aber gerichtlichen Entscheidungen - eine strafklageverbrauchende Wirkung zukommen sollte, verfahrensabschließenden Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde dagegen diese Wirkung nicht zugedacht war (ebenso: van den Wyngaert NStZ 1998, 153). Auch dies hat der Senat bereits ausführlich in seinem Anfragebeschluß (unter B II 3) dargelegt. Daß das Königreich Belgien in seiner Antwort auf die Anfrage des Senats zu 3. für das transactie-Verfahren selbst keinen allgemeinen Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ geltend macht, spricht ebenso für dieses Ergebnis, wie der Umstand, daß auch nach belgischem Recht - anders als in den Niederlanden - ausländischen transacties keine strafklageverbrauchende Wirkung im Verhältnis zur belgischen Strafbefugnis zuerkannt wird (van den Wyngaert aaO). Unter Bedacht auf den im Rechtshilferecht bekannten Gedanken der Gegenseitigkeit (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. SDÜ Art. 54 Rdn. 33) kann der hier beteiligte Vertragsstaat Belgien jedenfalls keine weiterreichende Anerkennung für sein transactie-Verfahren erwarten, als er selbst im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten anzuerkennen bereit ist.

2. Indessen kann der Senat die Frage, ob das transactie-Verfahren im Rahmen von Art. 54 SDÜ stets unbeachtlich ist, hier offenlassen. Denn selbst wenn man - im Hinblick auf eine fortschreitende Integration der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die sich daraus ergebende Notwendigkeit weitgehender Kooperation auch im rechtlichen Bereich - in solchen Fällen einen Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ gelten lassen wollte, in denen ein einzelner zur Vermeidung eines gegen ihn sonst geführten Gerichtsverfahrens eine transactie mit der Strafverfolgungsbehörde abschließt und eine ihm angebotene Sanktion auf sich nimmt, die in ihrer Wirkung einer gerichtlichen Maßnahme gleichkommt, so fehlt diese mit der gerichtlichen Sanktion vergleichbare Wertigkeit völlig in einem Verfahren, in dem die transactie unmittelbar eine juristische Person betrifft und die Wirkung im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Vergleichs auf Dritte erstreckt wird, ohne daß diese ihrerseits eigene Leistungen zu erbringen haben. Eine solche nach belgischem Recht zulässige Gestaltung zur Beendigung des Strafverfahrens, bei der erst im Wege der Auslegung des verwaltungsrechtlichen Vergleichs ermittelt werden kann, welche natürlichen und juristischen Personen davon erfaßt werden sollen, entfernt sich - ungeachtet ihrer innerstaatlichen Wirkung in Belgien - so weit von den im Schengener Durchführungsübereinkommen verwendeten Rechtsbegriffen - vonnis, definitivement jugée, rechtskräftige Aburteilung -, daß dadurch jedenfalls im Hinblick auf Dritte, die nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt sind, kein Verfahrenshindernis im Sinne der ne-bis-in-idem-Regel hergeleitet werden kann. Nur eine in diesem Sinne einengende Auslegung des Art. 54 SDÜ wird auch der notwendigen Klarheit im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr gerecht.

3. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß hinsichtlich der Angeklagten He und S jedenfalls kein Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ durch die transactie vom 30. Dezember 1991 eingetreten ist. Zwar waren die beiden Angeklagten als Angestellte der Firma E - der Angeklagte S darüber hinaus als Geschäftsführer der Firma Sch - an den Taten beteiligt, durch die die belgischen Eingangsabgaben verkürzt wurden. Sie waren indessen nicht am transactie-Verfahren beteiligt und werden nicht einmal in der Vertragsurkunde erwähnt. Auch wurden ihnen keinerlei Sanktionen auferlegt, diese treffen nach dem Vergleich ausschließlich die Firma E . Infolgedessen ist das landgerichtliche Urteil, mit dem die Verfahren gegen die beiden Angeklagten wegen Strafklageverbrauchs eingestellt worden sind, aufzuheben.

Der neue Tatrichter wird allerdings im Falle einer abschließenden Entscheidung die inzwischen sehr lange Verfahrensdauer zu bedenken haben, auch wenn diese nicht in rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen, sondern in der Kompliziertheit der Rechtsmaterie und der sich daraus ergebenden langwierigen Verfahrensgänge begründet sein mag (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 17. August 1998 - 5 StR 59/97 -; Urteil vom 22. August 1996 - 5 StR 680/94 -).

Ende der Entscheidung

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