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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 5 StR 597/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 20 | |
StGB § 63 | |
StGB § 67d Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Landgericht mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu Ausmaß und Auswirkungen der Wahnvorstellungen des Angeklagten reichen insgesamt zum Beleg der biologischen Voraussetzungen des § 20 StGB - wenn nicht als krankhafte seelische Störung, dann jedenfalls als schwere seelische Abartigkeit - aus (vgl. zur Problematik BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 2 und 3). Bei der jedenfalls erheblich verminderten, möglicherweise sogar ausgeschlossenen Steuerungsfähigkeit und bei hinreichender Begründung der Gefährlichkeitsprognose ist die nach § 63 StGB gegen den freigesprochenen Angeklagten verhängte Maßregel rechtsfehlerfrei.
Angesichts der offenkundigen Besonderheiten des Falles wird - unter Heranziehung eines weiteren (auswärtigen) Gutachters - möglichst zeitnah und eingehend zu überprüfen sein, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 StGB mittlerweile erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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