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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 598/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch die Anwendung des Anrechnungsmodells ist der Angeklagte nicht beschwert. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Aufgrund der Untersuchungshaft von drei Jahren hat er bereits über die Hälfte und annähernd zwei Drittel der erkannten Freiheitsstrafe verbüßt. Über die Reststrafaussetzung zur Bewährung wird daher (durch das Gericht des ersten Rechtszuges) zu entscheiden sein, ohne dass es einer weiteren Strafvollstreckung bedarf. In Anbetracht des Umstands, dass der Angeklagte durch die überlange, zu einem beträchtlichen Maße auf Versäumnisse der Justiz beruhende Dauer des Strafverfahrens außergewöhnlich belastet war, da er während der Haft an Krebs erkrankt ist und adäquate medizinische Versorgung nicht immer gewährleistet war, was zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes beigetragen hat, liegen besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf der Hand. Generalpräventive Erwägungen stehen der Reststrafaussetzung jedenfalls wegen der Nähe zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt ersichtlich nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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