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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: 5 StR 599/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. April 2008 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Angeklagte im Fall II. 13 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung statt wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, ein in der Hauptverhandlung am 12. März 2008 gestellter Beweisantrag über die Beiziehung von asservierten Videokassetten und ein damit im Zusammenhang stehender Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung seien nicht beschieden worden, ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Es fehlt insoweit an dem notwendigen umfassenden Sachvortrag. Die Verfahrenstatsachen werden nicht so vollständig angegeben, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung über die Rüge entscheiden kann (vgl. hierzu: KK-Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rdn. 38, 39 m.w.N.). Insbesondere werden dem Beschwerdeführer nachteilige Tatsachen übergangen. So teilt die Revision nicht mit, dass am selben Hauptverhandlungstag der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, er werde sich um diese Asservate bemühen, und dass die Vorsitzende erklärte, dass zu einem späteren Zeitpunkt über den Antrag entschieden werden solle (Gerichtsakte Bl. 675). Außerdem teilt die Revision nicht mit, dass bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 28. März 2008 die asservierten Videokassetten erörtert (Gerichtsakte Bl. 684) und die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen wurde (Gerichtsakte Bl. 684).
Ende der Entscheidung
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