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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 5 StR 60/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2003 wird - unter Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist - nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2004 Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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