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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: 5 StR 600/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 261 | |
StPO § 338 | |
StPO § 344 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. Juni und 9. Juli 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum, Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 9. Juli 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juli 2007 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen die Verurteilung mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Sachverhalt
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte als Bezirksdirektor der P. N. L. AG (i.F.: P. ) den gesondert verfolgten L. als Mitglied des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Hamburg im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Rentenversicherungsverträge zwischen dem Versorgungswerk und der P. mit Schmiergeldzahlungen in Höhe von fast zwei Millionen Euro bestochen. Hierdurch hat er zugleich dessen Untreue, begangen durch das Hinwirken auf den Abschluss für das Versorgungswerk ungünstiger Versicherungsverträge, unterstützt.
II. Verfahrensrügen
1. Die Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO ist unbegründet. Die Abtrennung des Verfahrens gegen den früheren Mitangeklagten G. ist außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt (vgl. BGHSt 4, 279, 283 ; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Öffentlichkeit 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. April 1995 - 5 StR 82/95).
2. Die Rüge wegen Verletzung des § 261 StPO ist mangels Mitteilung der Erklärung des Angeklagten nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (vgl. zudem BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; BGHSt 52, 175, 180).
III. Sachrüge
1. Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts wendet, der frühere Mitangeklagte L. sei Amtsträger gewesen, bleibt sie aus den Gründen des heute ergangenen Urteils gegen diesen Angeklagten (5 StR 263/08) erfolglos.
2. Auch die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Revisionsangriffe versagen aus den Gründen des vorstehend genannten Urteils.
Die Kenntnis des Angeklagten von der Stellung des früheren Mitangeklagten L. als Amtsträger und von der Pflichtwidrigkeit seiner Amtshandlung durfte die Strafkammer den getroffenen Feststellungen entnehmen. Hiernach war "klar, dass L. dazu berufen war, das gesetzliche Ziel der Altersvorsorge zu verfolgen und hierbei auf eine möglichst hohe Rendite des angelegten Geldes zu achten" hatte (UA S. 7 f.). " L. ... schlug vor: ... Im Interesse der P. werde er unter Außerachtlassung seiner Pflichten als Mitglied des Verwaltungsausschusses nach Möglichkeit für günstige Konditionen der Versicherung sorgen ... Der Angeklagte war hiermit einverstanden" (UA S. 8).
3. Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand, obwohl sie teilweise widersprüchlich sind. Die Strafkammer geht im Rahmen der Erörterungen zur Dienstpflichtverletzung des früheren Mitangeklagten L. davon aus, dass gegenüber der P. ein "erheblicher Verhandlungsspielraum" (UA S. 34) bestand, während sie den durch die Untreue hervorgerufenen Vermögensnachteil zur Vermeidung der Einholung eines Sachverständigengutachtens mit einem Euro angibt. Wenngleich danach zu besorgen ist, das Tatgericht habe den Strafzumessungserwägungen einen dem Versorgungswerk durch die pflichtwidrige Diensthandlung entstandenen erheblichen Vermögensnachteil zugrunde gelegt, ohne dies zu belegen, schließt der Senat aus, dass die Strafe insgesamt bei zutreffender Wertung noch milder hätte bemessen werden können.
Ende der Entscheidung
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