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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 5 StR 605/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 10. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der geltend gemachten Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung:
Das Landgericht hat als wahr unterstellt, dass der Angeklagte L. nicht in dem Taxifahrzeug saß, in welchem sich die Mittäter G. und U. in die Nähe des abgestellten, bei dem ersten Tankstellenüberfall benutzten Pkw fahren ließen.
Dieser Umstand durfte als wahr unterstellt werden. Er war nicht von vornherein bedeutungslos, sondern geeignet, zu Gunsten des Angeklagten die belastende Beweislage einzuengen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37; 40).
Ein Verstoß gegen die zugesagte Wahrunterstellung liegt nicht darin, dass das Landgericht bei der Wiederinbesitznahme des Tatfahrzeugs durch die Mittäter von der Anwesenheit des Angeklagten L. ausgegangen ist (UA S. 22). Eine gänzliche Abwesenheit L. s folgt nicht aus dessen Nichtteilnahme an der Taxifahrt, sondern stellte insoweit lediglich eine auf Letzterem aufbauende Schlussfolgerung dar, zu der das Landgericht indes nicht genötigt war (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 20).
Die unterstellte Nichtteilnahme L. s an der Taxifahrt tritt auch nicht in Widerspruch zu der von G. und U. bekundeten Fahrt zum Abstellort "zusammen mit L. " (UA S. 22). Eine gemeinsame Fahrt mehrerer Personen zu einem bestimmten Ziel umfasst nicht die Nutzung nur eines Fahrzeugs. Der Angeklagte L. konnte beispielsweise - nach Verabredung - mit seinem Pkw oder mit einem anderen Taxi oder Fahrzeug gefahren sein. Gerade die Vermeidung einer eine Nachforschung ermöglichenden gemeinsamen Taxifahrt lag bei dem überaus vorsichtigen, jede Tatspur vermeidenden Angeklagten L. nicht fern.
Das Landgericht war nicht gehalten, die als wahr unterstellte Tatsache noch im Urteil als bedeutsam anzusehen und sie als solche in die Beweiswürdigung und seine Abwägung einzustellen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37 m.w.N.). Dass der als wahr unterstellte Umstand nun tatsächlich bedeutungslos geworden war, nötigte das Landgericht auch nicht zu einem Hinweis vor Urteilsverkündung (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 40 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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