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StPO § 349 Abs. 2 |
vom
1. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. März 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin O als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Den Antrag der Nebenklägerin auf Ablehnung der Sachverständigen Diplom-Psychologin K wegen Besorgnis der Befangenheit hat die Strafkammer mit noch vertretbaren Erwägungen zurückgewiesen.
Ende der Entscheidung
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