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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 606/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. März 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Nebenklägerin wird Rechtsanwältin O als Beistand für das Revisionsverfahren bestellt.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Den Antrag der Nebenklägerin auf Ablehnung der Sachverständigen Diplom-Psychologin K wegen Besorgnis der Befangenheit hat die Strafkammer mit noch vertretbaren Erwägungen zurückgewiesen.
Ende der Entscheidung
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