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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: 5 StR 606/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird jedoch klargestellt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie einer Bedrohung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat faßt den Schuldspruch klarstellend, wie er sich verbindlich (BGHSt 34, 11, 12) aus dem Protokoll ergibt und im übrigen auch durch die Urteilsgründe belegt ist. Der Umstand, daß in der Formel der Urteilsurkunde die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter gefährlicher Körperverletzung versehentlich weggelassen wurde, hinderte den Lauf der Revisionsbegründungsfrist nicht (BGHR StPO § 345 Abs. 1 - Fristbeginn 7).
Ende der Entscheidung
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