Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1998
Aktenzeichen: 5 StR 607/97
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 56f Abs. 3 Satz 2 | |
StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 607/97 (alt: 5 StR 756/94)
vom
14. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1998 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten L und G gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten G mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO): Das vom Angeklagten G aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1994 gezahlte Bußgeld in Höhe von 3000,- DM wird auf die Gesamtfreiheitsstrafe mit drei Monaten Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Soweit der Tatrichter es unterlassen hat, betreffend den Angeklagten G bei der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1994 über die Anrechnung des aufgrund der Bewährungsauflage gezahlten Bußgeldes zu befinden (§ 56f Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), holt der Senat die Entscheidung nach (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 2).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.