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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1998
Aktenzeichen: 5 StR 607/97
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 56f Abs. 3 Satz 2
StGB § 58 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 607/97 (alt: 5 StR 756/94)

vom

14. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1998 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten L und G gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten G mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO): Das vom Angeklagten G aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1994 gezahlte Bußgeld in Höhe von 3000,- DM wird auf die Gesamtfreiheitsstrafe mit drei Monaten Freiheitsstrafe angerechnet.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Soweit der Tatrichter es unterlassen hat, betreffend den Angeklagten G bei der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1994 über die Anrechnung des aufgrund der Bewährungsauflage gezahlten Bußgeldes zu befinden (§ 56f Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), holt der Senat die Entscheidung nach (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 2).

Ende der Entscheidung

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