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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1998
Aktenzeichen: 5 StR 607/97
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 56f Abs. 3 Satz 2 | |
StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 607/97 (alt: 5 StR 756/94)
vom
14. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1998 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten L und G gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten G mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO): Das vom Angeklagten G aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1994 gezahlte Bußgeld in Höhe von 3000,- DM wird auf die Gesamtfreiheitsstrafe mit drei Monaten Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Soweit der Tatrichter es unterlassen hat, betreffend den Angeklagten G bei der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 1994 über die Anrechnung des aufgrund der Bewährungsauflage gezahlten Bußgeldes zu befinden (§ 56f Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), holt der Senat die Entscheidung nach (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl. BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 2).
Ende der Entscheidung
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