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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 5 StR 609/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2 | |
StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass sich der Zeuge N. , , , als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat.
Ihm wird Rechtsanwalt K. , , , als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Nebenkläger hat durch Schriftsatz vom 8. Januar 2008, bei dem Revisionsgericht am 24. Januar 2008 eingegangen, den Anschluss an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO war dem Nebenkläger ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
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