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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: 5 StR 612/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos.
Gründe
Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe für die von Januar bis März 1999 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluß vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
Ende der Entscheidung
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