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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2003
Aktenzeichen: 5 StR 614/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 467 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 614/01

vom 4. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren, soweit die Angeklagten B , K und A in den Fällen 28 bis 33 der Urteilsgründe verurteilt sind, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Revisionen dieser Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte B des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, der Angeklagte K des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der Angeklagte A des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen verurteilt sind.

2. Die Revisionen der Angeklagten Ab , Kh und E J werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Zu den Revisionen der Angeklagten B , K und A bedarf nur folgendes der Erörterung:

Der Tatrichter hat im Urteil die der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfälle unter fortlaufender Nummerierung dargestellt, es dabei jedoch in den Fällen 28 bis 33 der Urteilsgründe unterlassen, jeweils Einzelstrafen zu verhängen. Die Einstellung führt insoweit zur Änderung der Schuldsprüche. Eine Auswirkung auf die Gesamtstrafen schließt der Senat aus.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat der Senat gemäß § 467 Abs. 4, § 473 Abs. 4 StPO von einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse abgesehen.

Ende der Entscheidung

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