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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: 5 StR 614/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB, StGB-DDR
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 2 Abs. 3 | |
StGB-DDR § 214 Abs. 3 | |
StGB-DDR § 40 Abs. Satz 2 | |
StGB-DDR § 97 | |
StGB-DDR § 99 | |
StGB-DDR § 105 | |
StGB-DDR § 214 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juni 1999 beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) in den Fällen 10 und 11 des Urteils (Fälle 25 und 26 der Anklage) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagte insoweit jeweils der Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung schuldig ist;
b) aufgehoben
aa) soweit die Angeklagte in den Fällen 2, 3, 5 und 8 des Urteils (Fälle 3, 12, 20 und 23 der Anklage) verurteilt worden ist; auch insoweit wird die Angeklagte - auf Kosten der Staatskasse, die ihre dadurch entstandenen notwendigen Auslagen ebenfalls zu tragen hat - freigesprochen; die Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers W entfällt;
bb) im Strafausspruch.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten sowie die Revision des Nebenklägers K gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Danach ist die Angeklagte der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie der Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung in jeweils vier Fällen schuldig.
3. Der Nebenkläger K hat die Kosten seiner Revision und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Zu neuer Straffestsetzung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision der Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in acht Fällen und wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten - Hauptstrafe nach dem StGB-DDR - verurteilt, auf die es als mildere Sanktion im Vergleich zu der nach dem Strafgesetzbuch für angemessen erachteten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt hat (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB). Von drei weiteren Anklagevorwürfen der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - einer u. a. den Nebenkläger K betreffend - hat das Landgericht die Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen.
Die Revision der Angeklagten führt mit der Sachrüge in vier Fällen zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Freisprechung, in zwei Fällen zur Schuldspruchänderung von Täterschaft auf Beihilfe. Das zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Im übrigen ist das Rechtsmittel - ebenso wie die Revision des Nebenklägers K - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Gegenstand des Strafverfahrens ist die Tätigkeit der Angeklagten als Staatsanwältin in politischen Strafverfahren in Berlin(Ost) zwischen 1969 und 1988.
Im Ansatz hat das Landgericht einen zutreffenden Maßstab für die Beurteilung von Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR und für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Staatsanwälten zugrunde gelegt (vgl. nur BGHSt 41, 247; Willnow JR 1997, 265 ff.).
2. In sechs Fällen der Verurteilung bleibt die Revision der Angeklagten erfolglos.
a) In fünf dieser Fälle erweisen sich die Schuldsprüche jeweils ohne durchgreifende Bedenken als rechtsfehlerfrei. Das betrifft einen Fall der Kontaktaufnahme von DDR-Bürgern bei der Verfolgung ihrer Ausreisebegehren zu bundesdeutschen Stellen, insbesondere zur Ständigen Vertretung in Berlin(Ost) (Fall 1 des Urteils und der Anklage), zwei Fälle "schlichter Paßvorlage" (Fälle 4 und 6 des Urteils = 17 und 21 der Anklage), einen Fall kurzfristiger nächtlicher Zurschaustellung eines "A" auf einem Bettlaken im Fenster (Fall 7 des Urteils = 22 der Anklage) sowie einen Fall der "Schweigedemonstration" Ausreisewilliger (Fall 12 des Urteils = 27 der Anklage). In diesen Fällen steht die Annahme von Rechtsbeugung wegen offensichtlich rechtsstaatswidriger überharter Sanktionierung der jeweils unbestraften Verfolgten mit zu vollstreckenden Freiheitsstrafen im erkannten Grenzbereich der Strafnorm im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so daß die mit Anklageerhebung gestellten Anträge der Angeklagten auf Fortdauer von Untersuchungshaft (Fälle 1, 6, 7 und 12) als täterschaftliche Rechtsbeugung (in Tateinheit mit Freiheitsberaubung) zu bewerten waren, ihr erfolgreicher Antrag auf Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe (Fall 4) als entsprechende Beihilfe.
b) Die Verurteilung wegen Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung erweist sich auch im Fall 9 des Urteils (= Fall 24 der Anklage) im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Hier erwirkte die Angeklagte gegen drei unbestrafte Ausreisewillige, die sich an einer "Arbeitsgruppe Staatsbürgerschaftsrecht" beteiligt hatten, als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung mit ihren Anträgen Verurteilungen der Verfolgten zu Freiheitsstrafen von jeweils mehr als einem Jahr. Wenngleich hier noch keine Überdehnung der Strafnorm des § 214 Abs. 3 StGB-DDR festzustellen ist, erweist sich eine Sanktionierung bislang Unbelasteter, welche die Untergrenze der angedrohten Freiheitsstrafe nach dem Recht der DDR (§ 40 Abs. Satz 2 StGB-DDR) um mehr als das Doppelte überschritt, im Grenzbereich der Strafnorm als überharte, eklatant menschenrechtswidrige Sanktionierung, die allein der Abschreckung Andersdenkender dienen sollte. Die Verhängung derartiger Strafen ist als Rechtsbeugung zu werten.
Vor dem Hintergrund notorischer Überempfindlichkeit der DDR in diesem Bereich hat der Senat angesichts festgestellter Aktionspläne und staatskritischer, auch nach außen getragener Äußerungen von Seiten der Angehörigen der "Arbeitsgruppe" allerdings durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, hier schon jegliche - mit rechtsstaatlichen Erwägungen fraglos unvereinbare - Verhängung von Untersuchungshaft auch aus subjektiven Gründen als Rechtsbeugung zu bewerten. Das stellt indes bei der Höhe der hier von der Angeklagten konkret geförderten Sanktionierung in diesem Fall den Schuldspruch nicht in Frage.
3. Die letztgenannte Erwägung zieht allerdings in den gleichgelagerten Fällen 10 und 11 des Urteils (= 25 und 26 der Anklage) eine Schuldspruchänderung von angenommener Täterschaft durch - jedenfalls subjektiv noch nicht eindeutig als rechtsbeugerisch zu wertende - Haftfortdaueranträge bei Anklageerhebung auf Beihilfe nach sich. Nach den Feststellungen förderte die Angeklagte in beiden Fällen nämlich durch ihre entsprechenden überharten Anträge in den Hauptverhandlungen, im Fall 10 die Verfolgten Wo und H , im Fall 11 den Verfolgten A betreffend, deren als rechtsbeugerisch zu wertende Verurteilungen zu jeweils mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe.
Der Senat kann angesichts der vollständigen Sachaufklärung zum Schuldspruch durchentscheiden; eines gesonderten Freispruchs wegen des im tateinheitlichen Fall 10 folglich nicht rechtsbeugerisch der Freiheit beraubten weiteren Verfolgten R , der ungeachtet anfänglicher Untersuchungshaft auf entsprechenden Antrag der Angeklagten in der Hauptverhandlung auf Bewährung verurteilt wurde, bedarf es nicht.
4. In vier Fällen hält die Verurteilung wegen Rechtsbeugung sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat kann hier jeweils abschließend auf Freispruch erkennen.
a) Im Fall des Nebenklägers W (Fall 2 des Urteils = 3 der Anklage), der - von der Angeklagten im Jahre 1969 angeklagt - ihrem Antrag entsprechend wegen Spionage und "staatsfeindlichen Menschenhandels" zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme eines willkürlichen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot. Die Auffassung, die strafbegründenden Kontakte des Verfolgten zu Geheimdiensten habe über den 1. Juli 1968 hinaus angedauert, so daß das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene StGB-DDR auf das gesamte - im übrigen schon vor dessen Inkrafttreten mit Strafe bedrohte - Verhalten des Verfolgten anwendbar gewesen sei, ist nicht gänzlich unvertretbar. Der Vorwurf täterschaftlicher Rechtsbeugung durch Anklage nach § 97 StGB-DDR erweist sich damit als nicht haltbar.
Die Sanktionierung des Verfolgten, der letztlich fünfeinhalb Jahre DDR-Haft erlitten hat, war, gemessen an rechtsstaatlich orientierten Maßstäben, fraglos unerträglich hart. Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG ist indes eine Berücksichtigung der Anschauungen eines DDR-Justizangehörigen zur - hier besonders lange zurückliegenden - Tatzeit unerläßlich. Danach kam dem abgeurteilten Verhalten des Verfolgten - er hatte u. a. an der erfolgreichen Ausschleusung von 25 DDR-Bürgern mitgewirkt und dem US-Geheimdienst Informationen für die geplante Anwerbung eines NVA-Offiziers geliefert - besonders hohes Gewicht zu. Angesichts dessen läßt sich die von der Angeklagten beantragte Sanktionierung jedenfalls aus subjektiven Gründen noch nicht als Rechtsbeugung bewerten (vgl. BGHSt 41, 317, 334).
Da andere greifbare Anhaltspunkte für Rechtsbeugung durch die Angeklagte in diesem Fall nicht vorliegen - die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Nichtanrechnung einer ungarischen Verurteilung sind nicht zu beanstanden -, ist auf Freispruch durchzuentscheiden.
b) Nichts anderes gilt im Fall 3 (= Fall 12 der Anklage). Die die Verurteilung tragende Auffassung des Landgerichts, die Strafnorm des § 99 StGB-DDR hätte nur für DDR-Bürger Anwendung finden dürfen, ist eine aus den in der Strafnorm enthaltenen Loyalitätspflichten abgeleitete, durchaus zweifelhafte, ihrem Wortlaut jedenfalls nicht zwingend zu entnehmende eingeschränkte Interpretation. Die weitere Auslegung durch die Angeklagte mit der Folge einer Anwendung der Norm auf einen Bewohner von Berlin(West) war ersichtlich nicht willkürlich.
Gleichwohl wäre eine Anwendung des § 99 StGB auf die fotografische Dokumentation einer oppositionellen Aktion in Berlin(Ost) für eine westdeutsche Tageszeitung nicht zwingend gewesen; auch stand die Durchführung des Strafverfahrens fraglos im Widerspruch zu rechtsstaatlich orientierten Vorstellungen über die Bedeutung von Pressefreiheit. Dennoch war die strafrechtliche Würdigung durch die Angeklagte, zumal auch die konkrete - wenngleich für den bloßen Versuch sehr harte - Sanktionierung mit der Regelmindeststrafe des § 99 StGB-DDR, mindestens aus subjektiven Gründen noch keine Rechtsbeugung.
c) In zwei weiteren Fällen (Fälle 5 und 8 des Urteils = 20 und 23 der Anklage) ist ebenfalls auf Freispruch durchzuerkennen.
aa) Der Antrag der Angeklagten, einen Bewohner von Berlin(West) wegen der Vorbereitung eines Verbrechens nach § 105 StGB-DDR zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aufgrund seiner Mitwirkung an kommerzieller Fluchthilfe zu verurteilen, ist nicht als Beihilfe zu Rechtsbeugung (und Freiheitsberaubung) zu bewerten. Mit Rücksicht auf die maßgebliche Sicht der DDR-Justiz zur Tatzeit kann die - fraglos übermäßig - drastische Bestrafung für die Mitwirkung an nach DDR-Auffassung hochkriminellem, besonders gefährlichem Verhalten ungeachtet eines verhältnismäßig geringen Tatbeitrags und letztlich nicht geglückter Ausschleusung - zumal im Blick auf eigenes Gewinnstreben des Verfolgten und auf sein belastetes Vorleben - noch nicht als rechtsbeugerisch überhöht bewertet werden. Dies hat der Senat jüngst bei Beurteilung der Vorsitzenden des Strafsenats in demselben Fall entsprechend entschieden (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 - m.w.N.).
bb) In den Fällen "schlichter Paßvorlage" kommt Rechtsbeugung aus subjektiven Gründen nicht bereits wegen rechtsstaatswidriger Überdehnung der angewendeten Strafnorm in Betracht, sondern wegen überharter Sanktionierung im erkannten Grenzbereich des § 214 StGB-DDR. Daher kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Rechtsbeugung aufgrund des mit Anklageerhebung gestellten Antrages auf Haftfortdauer im Fall 8 des Urteils (= 23 der Anklage) - einem besonders gelagerten Fall dieser Art - keinen Bestand haben; denn der Verfolgte war nicht unbeträchtlich vorbelastet (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. April 1998 - 5 StR 85/98 - und vom 3. Juni 1999 - 5 StR 143/99 - m.w.N.). Soweit das Landgericht die Vorbelastung als nicht gravierend bewertet hat, wird dies der maßgeblichen Sicht der DDR-Justiz hier - anders als in einem dem Senatsurteil vom 21. August 1997 - 5 StR 403/96 - (insoweit nicht veröffentlicht) zugrunde liegenden Fall (II 2 b cc der Gründe) - nicht ausreichend gerecht: Einer Verurteilung auf Bewährung war vor dem hier abgeurteilten Geschehen der Bewährungswiderruf infolge mit dem Ausreisebegehren zusammenhängenden Verhaltens und die daran anschließende Haftverbüßung gefolgt.
5. Soweit das Landgericht die Angeklagte wegen ihrer Mitwirkung an der - mit rechtsstaatlichen Maßstäben sowohl im Blick auf den Schuldspruch als auch auf die überaus harte Sanktionierung ersichtlich nicht im Einklang stehenden - Verurteilung des Nebenklägers K (Fall 7 der Anklage) wegen staatsfeindlicher Hetze zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe durch Anklageerhebung, Haftfortdauerantrag und Strafantrag der Rechtsbeugung nicht für schuldig befunden hat, erweist sich diese Bewertung als rechtsfehlerfrei (vgl. zu ähnlichen Verurteilungen BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 - und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 -, insoweit jeweils nicht veröffentlicht). Von einer Gewährung von Kunstfreiheit (s. Art. 18 Abs. 1 und 2 der DDR-Verfassung, dazu Sorgenicht u. a., Verfassung der DDR, 1969, Art. 18 Anm. 1 ff.) nach auch nur annähernd rechtsstaatlich orientierten Maßstäben konnte im DDR-System freilich genau so wenig die Rede sein, wie es für eine Gewährung von Meinungsäußerungsfreiheit zu konstatieren ist (vgl. BGHSt 41, 247, 263 f.). Dies rechtfertigt indes weder den Schluß auf eine Nichtigkeit auf solchen Anschauungen beruhender Normen noch die Annahme von Rechtsbeugung im Fall hierauf beruhender Rechtsanwendung.
6. Die vom Senat ausgesprochenen Freisprüche in weiteren vier Fällen und die Schuldspruchreduzierung in zwei Fällen ziehen die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es dabei nicht. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch nicht widersprechende neue ergänzbar sind, nach den schon bislang fehlerfrei angewendeten Grundsätzen strikter Alternativität (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 - Mildere Strafe 2) eine neue Hauptstrafe nach StGB-DDR sowie alternativ nach dem Strafgesetzbuch Einzelstrafen - wobei er die bisher verhängten nach dem Verschlechterungsverbot nicht überschreiten darf - und daraus eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben; die im Ergebnis mildere Sanktion wird dann zu verhängen sein.
Namentlich im Blick auf eine schon bislang konstatierte (UA S. 204) überlange Verfahrensdauer, deren Vorliegen sich nach dem großen zeitlichen Abstand zwischen Anklageerhebung und erster Hauptverhandlung aufdrängt und die insbesondere auch bei Bemessung der Gesamtstrafe zu beachten ist, wird die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung nunmehr naheliegen.
Ende der Entscheidung
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