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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: 5 StR 616/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 263 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. April 2008
in der Strafsache
gegen
1. 2.
wegen Betrugs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorgenannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
zu 2.
Der Revision des Angeklagten T. kann der Erfolg nicht versagt werden. Wie der Generalbundesanwalt im Anschluss an die Senatsentscheidung BGHSt 51, 165, 177 zutreffend ausgeführt hat, begegnet die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB durchgreifenden Bedenken. Allein der Umstand, dass bei Vertragsschluss das Leasinggut vertragswidrig an Dritte weitervermietet werden sollte, begründet keine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Ergänzend wird hierzu auf die Entscheidung des Senats im Parallelverfahren 5 StR 615/07 vom heutigen Tag verwiesen.
Ende der Entscheidung
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