Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 619/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 619/07

vom 24. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Im Urteil ist festgestellt, dass die Prostitutierten aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören (wie etwa Frau F. ), stammten und dass der Angeklagte durch seine Tatbeiträge deren illegalen Aufenthalt unterstützte. Dies gilt sowohl im Hinblick auf seine organisatorische Unterstützungshandlung (Vermittlung der Nichtrevidentin K. an die Betreiber der "Haus- und Hotelagentur") als auch seine einzelnen Fahrdienste (UA S. 10). Sein - zumindest bedingter - Vorsatz hinsichtlich des illegalen Aufenthaltsstatus ist ebenfalls durch die Feststellungen belegt.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Januar 2008 hat vorgelegen.

Ende der Entscheidung

Zurück