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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 619/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Im Urteil ist festgestellt, dass die Prostitutierten aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören (wie etwa Frau F. ), stammten und dass der Angeklagte durch seine Tatbeiträge deren illegalen Aufenthalt unterstützte. Dies gilt sowohl im Hinblick auf seine organisatorische Unterstützungshandlung (Vermittlung der Nichtrevidentin K. an die Betreiber der "Haus- und Hotelagentur") als auch seine einzelnen Fahrdienste (UA S. 10). Sein - zumindest bedingter - Vorsatz hinsichtlich des illegalen Aufenthaltsstatus ist ebenfalls durch die Feststellungen belegt.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Januar 2008 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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