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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 5 StR 628/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 11. September 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, davon ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen. Insoweit wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme eines Körperverletzungsvorsatzes durch das Landgericht begegnet durchgreifenden Bedenken.
Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte aus seinem Fenster auf den Betonweg vor seinem Haus. Dabei wurde der Geschädigte S. von einer Absplitterung des Projektils oder des Bodenmaterials getroffen und erlitt hierdurch eine leichte Risswunde über dem Auge.
Das Landgericht geht von einem bedingten Verletzungsvorsatz aus. Der Angeklagte habe gewusst, dass der Schuss hätte abprallen und umstehende Personen verletzen können. Damit schließt die Strafkammer bei der Prüfung der subjektiven Tatseite jedoch nicht das Vorliegen einer lediglich bewussten Fahrlässigkeit aus. Der Angeklagte könnte nämlich den Taterfolg dann nicht billigend in Kauf genommen haben, wenn er darauf vertraut hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.). Zu einer Erörterung einer bloß fahrlässigen Tatbegehung hätte Anlass bestanden, weil der Angeklagte gerade keine Person treffen wollte und er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand, die eine zutreffende Bewertung des Gefährdungspotentials der Schussabgabe möglicherweise erschwert hat. Die Frage des Körperverletzungsvorsatzes bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung, was durch die allgemeine Strafkammer zu erfolgen hat.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung macht auch die Aufhebung der Verurteilung wegen des tateinheitlich hierzu stehenden Waffendelikts erforderlich, obwohl diesbezüglich an sich kein Rechtsfehler vorliegt.
Die objektiven Tatumstände sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben, § 353 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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