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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 63/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33a
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 63/03

vom 8. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Verurteilten auf Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluß vom 8. Mai 2003 die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat dabei, wie die Senatsvorsitzende den Verteidigern bereits mitgeteilt hat, den Schriftsatz des Rechtsanwaltes S vom 22. April 2003 und den Schriftsatz des Rechtsanwaltes K vom 28./30. April 2003 berücksichtigt. Für ein Verfahren nach § 33a StPO besteht danach kein Raum.

Schließlich ist zu bemerken, daß der Senat in seinen nach § 349 Abs. 2 StPO gefaßten Beschlüssen das Vorliegen einer Gegenerklärung des Beschwerdeführers (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) regelmäßig nur dann ausdrücklich bestätigt, wenn die Gegenerklärung erst kurz vor der Senatsentscheidung abgegeben worden ist, so daß der Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel an der Berücksichtigung seiner Gegenerklärung hegen könnte.

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