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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 5 StR 63/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 63/07

vom 14. März 2007

in der Strafsache

gegen

1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Jäger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt D. als Verteidiger für den Angeklagten V. ,

Rechtsanwalt P. als Verteidiger für den Angeklagten K. ,

Rechtsanwalt A. als Verteidiger für den Angeklagten G. ,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2006 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, V. und G. darüber hinaus in weiterer Tateinheit mit (besonders) schwerem Raub und (besonders) schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt, in Höhe von zwei Jahren und acht Monaten gegen K. , drei Jahren und vier Monaten gegen V. und drei Jahren und sechs Monaten gegen G. .

Die mit der Sachrüge begründeten, jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Die Annahme minder schwerer Fälle beruht bei dem Tatbild ersichtlich auf zutreffender tatrichterlicher Wertung. Die Anwendung des § 21 StGB bei V. und G. unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Maßstäben von BGHSt 50, 93 bedurfte es keiner näheren tatrichterlichen Erwägungen über eine Entziehung der Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten K. .

Ende der Entscheidung

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