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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: 5 StR 631/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
BGB § 667
BGB § 681 Satz 2
BGB § 687 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 631/07

vom 31. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Die Verfallsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es zur Abschöpfung der erhaltenen Schmiergelder unter Abzug der darauf entfallenden Einkommen- und Umsatzsteuer den Verfall von Wertersatz in Höhe von 44.063 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützte Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zum Wegfall der Verfallsanordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und zur Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Auch der Umstand, dass das Landgericht bei der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der sogenannten Strafzumessungslösung gefolgt ist, beschwert die Angeklagte nicht. Dies entspricht zwar nicht dem Verfahren, in dem der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu kompensieren ist ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die Angeklagte durch die vom Landgericht vorgenommene Kompensation der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung beschwert ist. Das Landgericht hätte aus den unverminderten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt (UA S. 44).

2. Indes kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben; sie entfällt.

Eine Verfallsanordnung kommt gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder dem Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. So verhält es sich hier im Hinblick auf sämtliche von der Angeklagten für "Kupferlieferungen" an die niederländische Firma M. M. (im Folgenden: M. ) erhaltenen "Provisionen" in Höhe von insgesamt 92.842 Euro. Dem Verfall stehen neben den Ansprüchen des Steuerfiskus (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 7) auch Ansprüche der Arbeitgeberin der Angeklagten, der Firma C. GmbH & Co. KG, auf Herausgabe der erlangten Bestechungsgelder nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB entgegen. Verletzter der gewerblichen Bestechung ist jedenfalls der Geschäftsherr des Bestochenen (vgl. BGHSt 31, 207, 210). Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder dient letztlich der Kompensation der Interessen des Geschäftsherrn. Solche Sondervorteile lassen regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Geschäftsherrn besorgen (BGHR StGB § 73 Verletzter 5, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt; BGH wistra 2007, 222, 224). Dies ist auch hier der Fall; denn die als Provisionen bezeichneten Schmiergelder an die Angeklagte dienten der unlauteren Bevorzugung der Firma M. gegenüber anderen möglichen Abnehmern der Kupferlieferungen. Im Hinblick auf diese Zahlungen verkaufte die Angeklagte das Kupfer an die Firma M. unabhängig von deren Preisangebot und ohne Angebote anderer Firmen einzuholen (UA S. 7).

Ende der Entscheidung

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