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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: 5 StR 632/98 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO, StPO


Vorschriften:

BRAGO § 99
StPO § 397a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 632/98

vom

10. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 10. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Rechtsanwalts P auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung am 8. November 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat den Nebenklägern auf ihren am 8. November 1999 gestellten Antrag mit Beschluß vom gleichen Tage Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt P gemäß § 397a Abs. 2 StPO beigeordnet. Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus rückwirkend bewilligt werden (BGHR StPO § 397a Abs. 1 - Prozeßkostenhilfe 4 m.N.). Deshalb umfaßt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht die Teilnahme an der Hauptverhandlungssitzung vom 27. Oktober 1999. In der Fortsetzungssitzung am 8. November 1999 erfolgte lediglich die Urteilsverkündung. Dies rechtfertigt keine Pauschgebühr für den Nebenklägervertreter.

Ende der Entscheidung

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