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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: 5 StR 632/98
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO, StPO
Vorschriften:
BRAGO § 99 | |
StPO § 397a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 10. Oktober 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Rechtsanwalts P auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung am 8. November 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat den Nebenklägern auf ihren am 8. November 1999 gestellten Antrag mit Beschluß vom gleichen Tage Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt P gemäß § 397a Abs. 2 StPO beigeordnet. Prozeßkostenhilfe kann grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus rückwirkend bewilligt werden (BGHR StPO § 397a Abs. 1 - Prozeßkostenhilfe 4 m.N.). Deshalb umfaßt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht die Teilnahme an der Hauptverhandlungssitzung vom 27. Oktober 1999. In der Fortsetzungssitzung am 8. November 1999 erfolgte lediglich die Urteilsverkündung. Dies rechtfertigt keine Pauschgebühr für den Nebenklägervertreter.
Ende der Entscheidung
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