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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.1999
Aktenzeichen: 5 StR 632/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StGB § 25 | |
StGB § 212 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. April 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1999 beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger B , S , Sch und G gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 1997 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Nebenkläger B , Sch und K G haben die durch ihre Revisionen den Angeklagten Scha , K und Kr erwachsenen notwendigen Auslagen, der Nebenkläger S die durch seine Revision dem Angeklagten Kr erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Kr wegen Totschlags sowie wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und die Angeklagten Scha- und K jeweils wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die von den Nebenklägern B , Sch , G und S eingelegten Revisionen sind in unzulässiger Weise erhoben.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird. Das ist hier bei keinem der Nebenkläger erfolgt. Auf die Darlegung des Zieles der Revision kann hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Denn es besteht die Möglichkeit, daß mit dem Rechtsmittel lediglich ein anderes Strafmaß erstrebt wird."
Ende der Entscheidung
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