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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2000
Aktenzeichen: 5 StR 640/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 20 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 23. August 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.
Der schwer herzkranke Angeklagte fühlte sich nach dem Tod seiner Frau verstärkt zu Kindern hingezogen. Wegen einer im Alter von über 60 Jahren verübten - von ihm in Abrede gestellten - Serie sexuellen Mißbrauchs von insgesamt elf Jungen, an deren Geschlechtsteil er jeweils manipuliert hatte, war der bis dahin unbestrafte Angeklagte 1995 erstmals durch Strafbefehl zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Die Begehung jener Taten hat der Angeklagte indes nicht anders als die danach begangenen, jetzt abgeurteilten gleichartigen Taten bestritten.
Das Landgericht beruft sich für die Ablehnung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auf den psychiatrischen Sachverständigen. Dieser hat ausgeführt, zwar bestünden beim Angeklagten "Konstellationen, die beim Vorliegen einer Pädophilie immer wieder angetroffen würden", das Vorliegen einer Pädophilie "lasse sich jedoch anamnestisch nicht fassen, zumal der Angeklagte diesbezügliche Neigungen strikt in Abrede stelle" (UA S. 18).
Dies läßt befürchten, daß der Tatrichter, der "Hinweise" für eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (UA S. 5) sowie "Anhaltspunkte" für eine schwere andere seelische Abartigkeit (UA S. 20) verneint hat, es unterlassen hat, dem Sachverständigen aufzugeben, bei seiner Begutachtung in Rechnung zu stellen, daß der Angeklagte pädophile Neigungen lediglich in Konsequenz zu seiner bestreitenden Einlassung geleugnet haben könnte (vgl. BGHR StPO § 78 - Leitung 1). Es liegt nicht ganz fern, daß die psychiatrische Begutachtung unter diesen Voraussetzungen doch zur Diagnose einer sexuellen Devianz des Angeklagten in Form der Pädophilie gelangt wäre. Diese kann die Voraussetzungen einer schweren seelischen Abartigkeit erfüllen (BGHR StGB § 21 - Seelische Abartigkeit 33).
Es läßt sich folglich nicht ausschließen, daß beim Angeklagten danach - zumal auch im Blick auf sein Alter und seine persönliche Entwicklung - die Voraussetzungen erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB anzunehmen gewesen wären. Dies entzieht dem gesamten Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Darüber hinaus gehende Anhaltspunkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten sieht der Senat hingegen nicht.
Ende der Entscheidung
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