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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: 5 StR 645/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 21
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1
StGB § 24 Abs. 1 Satz 2
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 211 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 645/98

vom

3. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1999 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Der Schuldspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Der Angeklagte beabsichtigte, die Ehefrau des C mit deren Willen zu "entführen", um mit ihr zukünftig zusammen zu leben. Im Rahmen der geplanten "Entführung" kam es in der ehelichen Wohnung zu einer Auseinandersetzung zwischen C einerseits und dem Angeklagten und einem Freund des Angeklagten andererseits. Nachdem C , der sich im Schlafzimmer der Wohnung befand, auf den Freund des Angeklagten geschossen hatte und dieser vor der Schlafzimmertür zusammengebrochen war, gab der Angeklagte durch die geschlossene Schlafzimmertür vier Schüsse auf C ab, ohne das Opfer dabei zu treffen. Nach den Feststellungen des Landgerichts "vermutete der Angeklagte, daß er C tödlich getroffen habe". "Die Abgabe weiterer Schüsse war aus der Sicht des Angeklagten sinnlos, da sich C - falls er ihn nicht ohnehin bereits getroffen hatte - inzwischen in Deckung gebracht haben mußte" (UA S. 9). Nach der Tat fuhr der Angeklagte mit der Ehefrau des Opfers in ein Musikcafe, wo er zwei Bekannte aufforderte, "die Polizei und Feuerwehr zu alarmieren" und in die Tatwohnung zu schicken. Motiv für diese Rettungsbemühung war die Sorge des Angeklagten um seinen angeschossenen Freund. Dieser verstarb noch am Tatort an den Folgen der Schußverletzung.

2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung stand.

a) Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen mit Tötungsvorsatz auf C geschossen hat. Niedrige Beweggründe sieht der Tatrichter darin, daß der Angeklagte das Opfer als "Störfaktor" ausschalten wollte. Daß die Tat "zusätzlich durch die Wut" des Angeklagten über die Verletzung seines Freundes ausgelöst worden ist, hat der Tatrichter nicht verkannt. Er hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, daß die Wut der latent vorhandenen Bereitschaft zur Tötung des Nebenbuhlers "nur zum Durchbruch verholfen" habe.

b) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht strafbefreienden Rücktritt verneint.

Der Tatrichter hält es für möglich, daß die Tat nach der Vorstellung des Angeklagten endgültig gescheitert war. In diesem Fall ist der Versuch fehlgeschlagen mit der Folge, daß ein Rücktritt ausgeschlossen ist (BGHSt 34, 53, 56; BGHSt 39, 222 ff.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 1; Freiwilligkeit 22, 25).

Soweit das Landgericht alternativ erwogen hat, der Angeklagte könne vermutet haben, den Ehemann seiner Freundin (tödlich) getroffen zu haben, lag nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten ein beendeter Versuch vor (BGHSt 39, 222 ff. m.w.N.). Objektiv war der Versuch jedoch fehlgeschlagen; die Abgabe weiterer Schüsse durch die geschlossene Tür war aussichtslos, da sich der Geschädigte "inzwischen in Deckung gebracht haben mußte". Fälle dieser Art hat der Bundesgerichtshof ersichtlich noch nicht entschieden (vgl. aber BGHSt 39, 244, 246 f.). Ob die Grundsätze des fehlgeschlagenen Versuchs, die zum Ausschluß des strafbefreienden Rücktritts führen würden, hier in Betracht kommen, ist zweifelhaft. § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ist jedenfalls unanwendbar, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß die Vollendung der Tat noch möglich ist, vom Täter aber verhindert wird; hier konnte die Vollendung nicht verhindert werden, weil das Opfer unverletzt war und weitere Verletzungshandlungen nicht mehr möglich waren. Ob die entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB geboten ist (vgl. Tröndle, StGB § 24 Rdn. 14; Vogler in LK 10. Aufl. § 24 Rdn. 131 f., 138), bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlte an ausreichenden Rücktrittsbemühungen. § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, daß der Täter selbst die aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen ergreift; er muß sich um die bestmögliche Maßnahme bemühen. Hilft er nicht selbst, sondern überläßt er die Hilfe Dritten, so muß er sich jedenfalls vergewissern, ob die Hilfspersonen das Notwendige und Erforderliche veranlassen (BGHSt 33, 295, 302). Das hat der Angeklagte nicht getan. Er hat lediglich zwei Bekannte aufgefordert, Polizei und Feuerwehr zu alarmieren. Das allein kann im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ausreichen.

II. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Die Zumessung der verhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe von neun Jahren ist nicht ausreichend begründet. Das Landgericht hat die verhängte Strafe dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen. Bei der konkreten Strafzumessung hat es zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er ein Geständnis abgelegt, Reue gezeigt und sich bereits längere Zeit in Untersuchungshaft befunden habe. Diese Ausführungen lassen besorgen, daß der Tatrichter wesentliche für den Angeklagten sprechende Umstände bei der Strafzumessung außer acht gelassen hat. Dazu gehört die Tatsache, daß das Opfer des versuchten Mordes bei der Tatausführung nicht verletzt wurde. Zudem hat der Angeklagte - wenn auch nur unzulängliche - Rettungsbemühungen entfaltet, die auch geeignet gewesen wären, seinem vermeintlichem Opfer zugute zu kommen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter insbesondere unter Berücksichtigung des gewichtigen Strafmilderungsgrundes ausgebliebener Tatfolgen eine niedrigere Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

Ende der Entscheidung

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