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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 65/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte, der Prokurist einer auf Überseetransporte spezialisierten Spedition war, zwischen November 1998 und Februar 1999 falsche Seefrachtbriefe aus. In den 13 Fällen, die der Verurteilung zugrunde liegen, bescheinigte der Angeklagte in den Seefrachtbriefen wahrheitswidrig die Verschiffung von hochwertigen Metallen, die tatsächlich nicht stattgefunden hatte. Die Seefrachtbriefe dienten im Zusammenhang mit Scheinverkäufen der Metalle dazu, aus den für den Verkäufer gestellten Akkreditiven von Banken Zahlungen zu erlangen.
II.
Das landgerichtliche Urteil unterliegt schon deshalb nachhaltigen Bedenken, weil das Landgericht von einer einheitlichen Beihilfetat für die einzelnen Betrugshandlungen ausgeht. Dies ist kaum nachvollziehbar, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts inhaltlich falsche Seefrachtbriefe für jeden einzelnen fiktiven Frachtvorgang erstellt hat. Diese wurden dann wiederum zur Täuschung gegenüber den die Akkreditive stellenden Banken genutzt. Der Angeklagte hat damit im Hinblick auf jeden Betrugsfall eine selbständige Beihilfehandlung begangen. Dies legt die Annahme tatmehrheitlicher Beihilfehandlungen nahe.
Durchgreifenden Bedenken begegnen jedenfalls die Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung. Sie beziehen sich hinsichtlich der nur kursorisch und - im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale - bedenklich knapp dargestellten Haupttaten im Wesentlichen allein auf die Aussage des polizeilichen Ermittlungsbeamten L. . Was dieser Beamte ausgesagt hat, teilt das Landgericht ebenso wenig mit, wie aufgrund welcher Ermittlungshandlungen der Beamte seine Erkenntnisse gewonnen hat. Dies war aber bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation unverzichtbar. Die Beweiswürdigung hätte für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden müssen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 6). Da der Ermittlungsbeamte das zentrale Beweismittel für die Haupttat war, wäre hierzu erforderlich gewesen, dass das Landgericht die einzelnen Ermittlungsschritte nachzeichnet und darlegt, wie der Zeuge L. zu seinen Erkenntnissen gelangt ist. Insbesondere hätten die jeweils gefundenen Beweisergebnisse in eine Beziehung zu den konkreten Beweismitteln gesetzt werden müssen. Es reicht deshalb nicht aus, dass das Landgericht sich allgemein auf "Urkunden" beruft, ohne diese näher zu bezeichnen.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass - sollten sich die Tatvorwürfe bestätigen - die Annahme eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Teilnahmehandlungen selbst als besonders schwere Fälle darstellen (BGH StV 1996, 87). Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Haupttäter das Regelbeispiel verwirklicht hat. Vielmehr ist anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 105). Hierbei ist freilich die Schwere der Haupttat zu berücksichtigen, was gerade bei dem Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB nahe liegt. Gewicht kann bei dieser Prüfung allerdings auch die vom Landgericht festgestellte gravierende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von eineinhalb Jahren erlangen, die das Landgericht mit einem Strafabschlag von lediglich vier Monaten Freiheitsstrafe angesichts des fortbestehenden (außer Vollzug gesetzten) Haftbefehls eher gering kompensiert hat.
Ende der Entscheidung
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