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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: 5 StR 66/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB, AO, UStG 1993
Vorschriften:
StPO § 264 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 | |
AO § 371 | |
UStG 1993 § 18 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. August 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte bereits durch die Nichtabgabe der zum 10. Juli 1996, 10. Oktober 1996 und 10. Januar 1997 beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen der (vollendeten) Steuerhinterziehung in drei Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht. Zu diesen Zeitpunkten hätte der Angeklagte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993 spätestens die im 2., 3. und 4. Quartal 1996 durch die Verkäufe von CPUs an die Firmen A in Gronau bzw. S in Bad Bentheim getätigten Umsätze voranmelden und die daraus folgende Umsatzsteuervorauszahlung berechnen müssen. Auch diese Taten waren Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne von § 264 StPO. Die sodann am 18. Februar 1997 abgegebene Voranmeldung für das 4. Quartal 1996 - die tatsächlich den gesamten Zeitraum ab Mai 1996 umfaßte und die aus fingierten SIMM-Einkäufen angeblich bezahlte Vorsteuer gegenrechnete - stellt keine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO dar.
Daß das Landgericht den Angeklagten (nur) wegen versuchter Steuerhinterziehung - begangen durch die Abgabe der inhaltlich falschen Umsatzsteuervoranmeldung vom 18. Februar 1997 - verurteilt hat, beschwert ihn ebensowenig wie die Tatsache, daß das Landgericht es unterlassen hat, den Angeklagten ob des Gebrauchmachens von totalgefälschten Rechnungen wegen einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung zu verurteilen. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht dem Angeklagten im Hinblick auf die versuchte Steuerhinterziehung eine Versuchsmilderung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB versagt hat.
Ende der Entscheidung
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