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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: 5 StR 661/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 1 | |
StGB § 250 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. August 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Angesichts ausdrücklicher Auseinandersetzung mit dem 6. StrRG im Urteil besorgt der Senat nicht, daß der Tatrichter die Herabsetzung der Mindeststrafe für den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Regelstrafrahmen in § 250 Abs. 1 StGB n.F. übersehen hätte. Ersichtlich hätte der Tatrichter - ohne daß dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre - auf keine niedrigere Freiheitsstrafe als auf eine solche von vier Jahren erkannt, wenn er nicht die Norm mit dem konkret mildesten Strafrahmen - § 250 Abs. 2 StGB a.F. -, sondern § 250 Abs. 1 oder Abs. 3 StGB n.F. angewandt hätte.
Ende der Entscheidung
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