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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 5 StR 67/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 67/03

vom 12. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 18). Nach den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen, die sich auf die Angaben des Angeklagten stützen, waren die Haftbedingungen dort "besser als hier".

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