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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 5 StR 67/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 67/07

vom 27. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für den vom Generalbundesanwalt begehrten Teilfreispruch ist kein Raum, weil die tatmehrheitlich angeklagten Vorwürfe (versuchter Betrug zum Nachteil der Post in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil der Post und der Rechnungsempfänger in Tateinheit mit Urkundenfälschung) bewiesen worden sind und den - wenn auch vom Landgericht als Tateinheit bewerteten - mit der Anklage übereinstimmenden Schuldumfang belegen.

Ende der Entscheidung

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