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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 5 StR 67/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 67/08 (alt: 5 StR 155/07)
vom 5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Tatrichter aufgrund der gegebenen Strafschärfungsgründe ohne den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe keinen minder schweren Fall angenommen hätte (§ 50 StGB). Dass die Strafkammer dem Angeklagten einen gewichtigeren Tatbeitrag als den bestandskräftig festgestellten angelastet hat, ist ausgeschlossen. In Zeile 5 des Referats des ersten Urteils (UA S. 4) liegt ein Fassungsversehen vor, gemeint ist offensichtlich der ehemalige Mitangeklagte.
Ende der Entscheidung
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