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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 5 StR 67/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; dementsprechend ebenso die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Der Senat erachtet die unterbliebene Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB im Blick auf BGHR StGB § 64 Hang 1 als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Ende der Entscheidung
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