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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: 5 StR 676/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 676/98

vom

2. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999 beschlossen:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1999, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 1998 als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 7. Januar 1999 hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden. Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Dezember 1998, der von einer nicht näher ausgeführten Sachrüge des Beschwerdeführers ausging, ist dem Verteidiger des Angeklagten am 3. Dezember 1998 zugestellt worden. Nachdem der Verteidiger daraufhin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1998 seine die Sachrüge ausführende Revisionsbegründung vom 26. Oktober 1998, die bislang nicht zu den Akten gelangt war, einreichte, gab der Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 5. Januar 1999 eine ergänzende Antragsschrift ab. Diese wurde dem Verteidiger am 7. Januar 1999 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 1999, eingegangen am 12. Januar 1999, hat der Verteidiger eine Gegenerklärung zu der ergänzenden Antragsschrift des Generalbundesanwalts abgegeben.

Da der Senat somit ohne Kenntnis dieser Gegenerklärung entschieden hat, ist dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren (§ 33a StPO).

Der Senat hat seinen Beschluß vom 7. Januar 1999 unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verteidigers am 8. Januar 1999 einer Überprüfung unterzogen. Das Vorbringen gibt ihm jedoch keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern. Der die Revision verwerfende Beschluß vom 7. Januar 1999 ist daher aufrechtzuerhalten.

Ende der Entscheidung

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