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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.02.1999
Aktenzeichen: 5 StR 677/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 677/98

vom

15. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte B ,

Justizobersekretärin N

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Mai 1998, soweit es den Angeklagten F betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils; sie erstrebt im Ergebnis, daß der Angeklagte - auch - wegen Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Tat, die Gegenstand des Verfahrens gegen den Angeklagten ist, betrifft den Handel mit ca. 2800 g Amphetamin (Wirkstoffgehalt zwischen 6,2 und 8,7 %). Die Mitangeklagten S und St sind wegen dieser Tat rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß S und St das Amphetamin an einen als Scheinaufkäufer auftretenden Polizeibeamten verkauft hatten. Der Angeklagte war mit St zum Übergabeort gefahren, hatte dessen Fahrzeug übernommen und war damit - ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein - im öffentlichen Straßenverkehr gefahren. Dennoch konnte sich der Tatrichter nicht davon überzeugen, daß auch der Angeklagte an der Tat des Handeltreibens beteiligt war.

2. Soweit das Landgericht den Angeklagten F nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, hält dies sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich als lückenhaft.

Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß es der Tatrichter unterlassen hat, in die Würdigung der den Angeklagten F belastenden Indizien die Zeugenaussage des polizeilichen Scheinaufkäufers einzubeziehen, wonach der Haupttäter St ihm bei den Verhandlungen über das Rauschgiftgeschäft drei Tage vor der Rauschgiftübergabe für eventuell erforderliche Kontakte eine Handy-Nummer des Angeklagten F mit der Bemerkung, dieser wisse Bescheid, gegeben hatte (UA S. 13, 23). Die Nichterörterung dieses Belastungsindizes entzieht auch der tatrichterlichen Wertung die Grundlage, jener Zeuge habe zur Rolle des Angeklagten F "keinerlei Angaben" machen können (UA S. 26). Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß der Tatrichter in diesem Zusammenhang die Frage einer wahrheitswidrigen Entlastung des Angeklagten F durch den Mitangeklagten St (s. UA S. 21) hätte bedenken und erörtern müssen.

Darüber hinaus erweisen sich die Auffassungen des Tatrichters zur Strafbarkeit von Beihilfehandlungen als bedenklich. Der Tatrichter erwägt, daß der Angeklagte F , der die Rauschgiftzubereitung beobachtet hatte, den beiden Mitangeklagten objektiv geholfen habe (UA S. 26). Festgestellt ist nicht nur eine Begleitung des Mitangeklagten St durch F zum Ort der geplanten Rauschgiftübergabe, sondern auch, daß F dort auf St , um ihn wieder abzuholen, gewartet hat und daß er dem mit dem Rauschgift hinzukommenden S den Aufenthalt des St im PKW des Scheinkäufers bezeichnet hat. In diesem Zusammenhang steht die Erwägung des Tatrichters, es sei "nicht auszuschließen, daß die Tat von S und St genau so, wie sie durchgeführt worden ist, durchgeführt worden wäre, selbst wenn F nicht, wie vorstehend näher aufgezeigt, objektiv nützliche Aktivitäten unternommen hätte" (UA S. 26). Dies begründet die Besorgnis, der Tatrichter könne zu hohe Anforderungen an die Kausalität einer Beihilfe gestellt, zudem die Möglichkeit eines bedingten Gehilfenvorsatzes des Angeklagten F nicht ausreichend bedacht haben.

Die Sache bedarf insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung. Der Senat hat auch den an sich fehlerfreien Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgehoben, weil er in Tateinheit mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stünde.

Ende der Entscheidung

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